RS0098311 – OGH Rechtssatz
Bei einer (auch unter dem Gesichtspunkt des § 153 Abs 2 StPO) unberechtigten Verweigerung der Aussage ist es für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach § 252 Abs 1 Z 3 StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann.