JudikaturOGH

RS0085511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

§ 366 ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten im Sinne einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann.

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