RS0083904 – OGH Rechtssatz
Der gemäß § 135 Abs 4 ASVG im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewährende Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) ist schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 45 Abs 4 ASGG (§46 Abs3 ASGG) und wird dies auch nicht dadurch, daß in einem Antrag bzw in einer Klage der Ersatz für mehrere solcher Fahrten begehrt wird.