RS0050890 – OGH Rechtssatz
Bestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des § 9 Abs 3 ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander.