JudikaturOGH

RS0029958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2022

Nur einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. (§ 48 ASGG).

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