JudikaturOGH

RS0052626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2022

Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers und der Weiterbeschäftigung vorzunehmen.

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