JudikaturOGH

RS0037021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2004

Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung) zulässig. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.

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