RS0037021 – OGH Rechtssatz
Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung) zulässig. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.