RS0053257 – OGH Rechtssatz
Gleichgelagerte Fälle sind bei der Unterhaltsbemessung gleich zu behandeln. Das Gericht hat, wie dies Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit erfordern, ua darzulegen, wie es in gleichgelagerten Fällen entschied und in welchem Umfang es aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit davon abwich. Nur dann kann beurteilt werden, daß die Entscheidung nicht unter Ermessensmißbrauch willkürlich erging.