RS0036958 – OGH Rechtssatz
Sowohl bei der Eintrittserklärung des Rechtsnachfolgers als auch bei der nach § 234 zweiter Satz ZPO erforderlichen Zustimmung des Gegners handelt es sich um Prozeßhandlungen, die infolge der im § 163 ZPO normierten Unterbrechungswirkung solange nicht wirksam gesetzt werden können, als das Verfahren unterbrochen ist. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eingetretener Unterbrechung mit einer anderen Partei begründeten den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.