RS0098573 – OGH Rechtssatz
Die kassatorische Entscheidung über den Strafausspruch (auf Grund einer zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) hat notwendigerweise die Aufhebung auch eines Beschlusses gemäß § 265 StPO zur Folge; (auch) insoweit ist im zweiten Rechtsgang das Verschlimmerungsverbot zu beachten.