RS0077413 – OGH Rechtssatz
Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist.