RS0082842 – OGH Rechtssatz
Den mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochendienstleistung beschäftigten "stundenweise honorierten Musiklehrern" am Konservatorium des Landes Steiermark stehen - soweit mit diesen Personen nicht Sonderverträge (Einzelsonderdienstverträge) im Sinne des § 36 VBG 1948 oder des Punktes 6.14 der Anlage 2 zur Steiermärkischen LVBGNov, LGBl 1984/34, bestehen - alle sich aus dem Steiermärkischen LVBG in der jeweiligen Fassung ergebenden Rechte, insbesondere auf Entgeltfortzahlung gemäß § 24 VBG 1948, Kündigungsschutz gemäß den §§ 30 ff VBG 1948 und Entlohnung in mindestens in der sich aus dem §§ 39 ff VBG 1948 ergebenden Höhe, jeweils in Verbindung mit § 2 stmk LVBG, LGBl 1974/125 idF der Steiermärkischen Landesgesetze LGBl 1984/34, 1986/89 und 1989/88, zu.