Eine Kollektivvertragsbestimmung, derzufolge von den Arbeitnehmern geleistete Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Pensionsanspruch verfallen, verstößt gegen die zwingende Norm des § 7 Abs 4 BPG und ist daher nicht wirksam.
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