RS0059529 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft haftet für zugefügte Schäden auf Grund erhöhter Sorgfaltspflichten (§ 23 GenG); die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) kommen nicht zur Anwendung.
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