RS0033416 – OGH Rechtssatz
Ab Inkrafttreten des BPG (01.07.1990) besteht eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt. Art 5 Abs 4 BPG sieht nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vor und erweitert daher (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüssen gemäß § 7 Abs 1 BPG vorgesehen werden kann. Die Bestimmung des § 7 Abs 4 BPG wird dadurch nicht berührt.