RS0096949 – OGH Rechtssatz
Ebenso wie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen (EvBl 1974/147) fällt die hier damit einhergehende Prüfung, ob ein Strafverfahren durch Eintritt der Rechtskraft einer Strafverfügung zum Abschluß gelangt oder zufolge rechtzeitigen Einspruchs in das ordentliche Verfahren übergangen ist, in die von keinerlei Anträgen oder Beweismittelvorlagen der Parteien abhängige Amtspflicht des Strafgerichtes, welche sich auch darauf erstreckt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende Entscheidungen über die Verspätung eines Einspruchs in analoger Heranziehung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahren (insbesondere § 358 StPO) zu beseitigen.