JudikaturOGH

RS0089510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.

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