RS0089510 – OGH Rechtssatz
Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.