RS0022068 – OGH Rechtssatz
Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des § 1432 ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.