JudikaturOGH

RS0022068 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1995

Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des § 1432 ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.

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