RS0012162 – OGH Rechtssatz
Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.