RS0101070 – OGH Rechtssatz
Im Hinblick auf die Kassierung auch des Strafausspruchs (infolge teilweiser Aufhebung des Wahrspruchs) wird der Angeklagte (nicht nur mit seiner Berufung, sondern auch) mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützt ist, auf diese Entscheidung verwiesen.