Ob eine Steuerpflicht (als zur entsprechenden Tatbestandsverwirklichung grundlegende Voraussetzung) überhaupt entstand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Steuervorschriften zu beantworten, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige Substituierung durch andere (für den Abgabenpflichtigen günstigere) Bestimmungen nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung der bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch tut.
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