JudikaturOGH

RS0080037 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1990

Für Teilansprüche, die vom Versicherer nach der Deckungszusage dem Grunde nach abgelehnt worden sind, regelt § 12 VersVG nur den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist, normiert aber keine Formerfordernisse für deren Ablehnung. Damit der Versicherte erkennen kann, daß die Fälligkeit des Leistungsanspruches eingetreten ist, muß eine Ablehnung weiterer Zahlungen klar und unzweideutig sein. Auch aus dem sonstigen Verhalten des Versicherers dürfen sich keine Zweifel an der Bedeutung der Ablehnung ergeben.

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