JudikaturOGH

RS0084922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1990

Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.

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