RS0084922 – OGH Rechtssatz
Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.