JudikaturOGH

RS0084419 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1990

Keine Verpflichtung des Versicherungsträgers dafür Sorge zu tragen, daß ein für eine Rückforderung maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Rückforderungsanspruch betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird.

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