RS0098200 – OGH Rechtssatz
Für die Vornahme eines Augenscheines durch einen beauftragten Richter (§ 254 StPO) sind die Bestimmungen der §§ 116, 97 Abs 2 dritter und vierter Satz StPO sinngemäß heranzuziehen. Danach ist dem Verteidiger des Angeklagten die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheins zu gestatten, ein bereits bestellter Verteidiger muß von der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis gesetzt werden. Die den Zwecken des - grundsätzlich nicht parteiöffentlichen - Vorverfahrens gemäße (einschränkende) Vorschrift, daß diese Verständigungspflicht nur dann besteht, " wenn kein besonderes Bedenken (gegen die Verständigung) obwaltet", kann im Hauptverfahren naturgemäß nicht mehr Anwendung finden.