Im Ausgleich über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH ist ungeachtet § 63 GmbHG der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der noch aushaftenden Stammeinlage von den Ausgleichswirkungen des § 53 Abs 1 AO erfaßt. Für diesen Fall greift auch ohne Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens die Haftung der Mitgesellschafter Platz.
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