Gemäß Art 57 Abs 3 B-VG (idF des B-VG BGBl 1979/134) dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates (und im Hinblick auf Art 96 B-VG Mitglieder eines Landtages ohne Zustimmung des Landtages) wegen einer strafbaren Handlung (worunter auch Handlungen zu verstehen sind, die von Disziplinarbehörden zu verfolgen sind; vgl SSt 55/42) nur dann verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hat grundsätzlich die zur Verfolgung berufene Behörde als Vorfrage selbst zu entscheiden; sie hat jedoch die Entscheidung des Nationalrates (Landtages) darüber einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt.
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