JudikaturOGH

RS0089134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1990

Bei Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit gemäß dem Begriff der Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) sind die sogenannten FIS-Regeln sowie der Pistenordnungsentwurf (POE) des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit im Sinn von Verkehrsnormen (Verkehrssitte), welche die der gefahrengeneigten Tätigkeit des Schilaufs immanenten Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.

Rückverweise