RS0051183 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 60 ArbVG kann die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung bei Gericht geltend gemacht werden. Auch wenn der Kläger bereits gekündigt und damit sein Arbeitsverhältnis schwebend wirksam beendet wurde, ergibt sich sein Feststellungsinteresse daraus, daß das durch die ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung ausgeübte Sperrecht der beklagten Partei (§ 105 Abs 3 ArbVG) und sohin die Wirksamkeit der vom Kläger angefochtenen Kündigung präjudiziell von der Wirksamkeit des zu ihrer Bestellung führenden Wahlvorganges abhängt.