RS0093697 – OGH Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinne § 131 StGB (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.