RS0003318 – OGH Rechtssatz
Hat das Konkursgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist dabei die Erledigung eines Widerspruches gemäß § 231 Abs 1 EO nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.