Eine Umschreibung der beabsichtigten wesentlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch Zitierung der dafür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Grundlagen nach der Gewerbeordnung kann dem Erfordernis des § 4 Abs 1 Z 2 GmbHG entsprechen. Sachlich gerechtfertigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstandes hat das Registergericht aufzugreifen und den Geschäftsführer zur Beseitigung dieser Zweifel aufzufordern.
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