Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs 2; 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist - mit Ausnahme der Fälle einer Entscheidung durch selbständiges Urteil: § 441 StPO - im Strafurteil zu entscheiden; eine Entscheidung in Beschlußform ist demnach jedenfalls verfehlt.
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