RS0079477 – OGH Rechtssatz
Auch dann, wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten rechtlichen Schranke unterliegt, bedeutet deren Mißachtung durch einen Konkurrenten einen sittenwidrigen Vorsprung vor den gesetzesgetreuen, der gleichen Regelung unterliegenden Mitbewerbern. Daß einige Konkurrenten an eine Norm nicht gebunden sind oder diese "abschütteln", gibt anderen derselben Norm Unterworfenen nicht das Recht, ihrerseits die Norm zu mißachten.