RS0037258 – OGH Rechtssatz
Über den Antrag einer nicht dem Personenkreis des § 15 Abs 2 OGHG angehörenden verfahrensfremden Person auf Erteilung einer Ausfertigung einer oberstgerichtlichen Entscheidung in beim OGH nicht mehr anhängigen Rechtssachen ist durch den Dreiersenat oder den einfachen Senat (§ 7 Abs 2 lit b und Abs 3 OGHG) gemäß § 219 ZPO zu entscheiden.