JudikaturOGH

RS0071716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1990

Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter der rechtskräftigen Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 und 3 a NahversG nur die Endentscheidung über den geltend gemachten Antrag zu verstehen ist. Die Bestimmung ist im wesentlichen dem § 25 UWG und § 85 UrhG nachgebildet, weshalb Lehre und Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden können. Danach ist jedoch unbestritten, daß nur die Endentscheidung Gegenstand der vom Gericht verfügten Veröffentlichung sein kann. Bei dem auf Grund der Rückziehung des Antrages erfolgten Beschluß handelt es sich jedoch um einen rein deklarativen Beschluß und keineswegs um eine Sachentscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 oder 3 a NahversG.

Rückverweise