RS0099373 – OGH Rechtssatz
Die beantragte Vernehmung ausländischer Zeugen mit bekanntem Aufenthalt - über ein nicht von vornherein irrelevantes Beweisthema - darf nur im Fall ihrer Weigerung, von einem österreichischen Gericht zu erscheinen und überdies nur dann unterbleiben, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (zB § 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre.