JudikaturOGH

RS0086926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1990

Im Verlauf des neunzehnten Lebensjahres vor dem Inkrafttreten des JGG 1988 verübte Straftaten, über die erst nach dem 31.12.1988 erkannt wurde, waren zwar nicht zur Tatzeit (§ 1 Z 2 und 3 JGG 1961), wohl aber zur Zeit der Urteilsfällung Jugendstraftaten, auf welche gemäß § 61 StGB die materiellrechtliche Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 anzuwenden ist.

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