RS0086926 – OGH Rechtssatz
Im Verlauf des neunzehnten Lebensjahres vor dem Inkrafttreten des JGG 1988 verübte Straftaten, über die erst nach dem 31.12.1988 erkannt wurde, waren zwar nicht zur Tatzeit (§ 1 Z 2 und 3 JGG 1961), wohl aber zur Zeit der Urteilsfällung Jugendstraftaten, auf welche gemäß § 61 StGB die materiellrechtliche Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 anzuwenden ist.