JudikaturOGH

RS0057953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1990

Gemäß § 91 Abs 2 EheG ist der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestehende Rückkaufswert einer Erlebensversicherung und Ablebensversicherung angemessen zu berücksichtigen.

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