Daß die gesetzliche Regelung des § 38 UrhG die Urheber des Filmwerks um ihre Verwertungsrechte bringt, hat der Gesetzgeber - weil diese Verwertungsrechte ohnehin nur auf dem Papier gestanden seien - im Interesse der Rechtssicherheit bewußt in Kauf genommen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden