RS0035730 – OGH Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse haben insbesondere alle jene Personen, auf die sich die Entscheidung notwendigerweise erstrecken muß (§ 20 ZPO), sei es durch die positive Gestaltungswirkung, durch eine ausdrückliche gesetzliche Rechtskrafterstreckung oder eine im Gesetz für die Lösung von Vorfragen angeordnete Bindungswirkung.