RS0007202 – OGH Rechtssatz
Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (EFSlg 56394 ff, 53064 ff). Daher keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG.