RS0002137 – OGH Rechtssatz
Nur wenn das ersuchte Gericht zB zur Durchführung eines neuerlichen Vollzuges einer Fahrnisexekution im Sprengel des ersuchten Gerichtes iSd § 69 Abs 1 EO funktionell zuständig ist, obliegt es dem ersuchten Gericht, auch über die dabei entstehenden Kosten, zB für die Beteiligung am Vollzug, zu entscheiden.