JudikaturOGH

RS0085131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1990

Bei der Abfertigung der Witwenpension ist die Kapitalabfindung aufgeteilt auf dreißig Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß § 292 Abs 4 lit c ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des § 292 Abs 1 bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenen Nettoeinkommens) die Rentensonderzahlungen (Pensionssonderzahlungen) aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.

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