RS0042737 – OGH Rechtssatz
Eine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom OGH überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des OGH als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (§ 511 ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO des (hier anzuwendenden) § 528 Abs 1 ZPO vor.