JudikaturOGH

RS0071927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1990

Nach § 12 Abs 1 RabG idF BGBl 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Schon vorher hatten aber Lehre und Rechtsprechung das in § 1 RabG genannte "Aufkündigen" eines Preisnachlasses - im Gegensatz zu dessen "Anbieten" oder "Gewähren" - nicht anders verstanden, als es nunmehr in Übereinstimmung mit § 4 UWG vom Gesetzgeber definiert worden ist. Die entscheidende Neuerung der RabGNov 1988 liegt daher nicht in einer neuen Begriffsbestimmung des öffentlichen "Ankündigens" eines Rabattes, sondern darin, daß in Hinkunft nur noch ein im Wege einer solchen öffentlichen Ankündigung begangener Rabattverstoß, nicht aber das bloße Anbieten oder Gewähren eines Preisnachlasses, einen zivilrechtlich verfolgbaren Unterlassungsanspruch auslöst.

Rückverweise