JudikaturOGH

RS0083213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2008

Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muss ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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