RS0047288 – OGH Rechtssatz
Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte.