Zur Abhandlung eines zugunsten eines im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers an einer inländischen Liegenschaft (an einem solchen Wohnungseigentumsanteil) grundbücherlich einverleibten Bestandsrechts fehlt es an einer inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit im Sinne des § 22 AußStrG.
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