RS0000653 – OGH Rechtssatz
Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte einer Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müssten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen (hier: Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses). Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht möglich.